Gesellschafter können ihre Kapitalgesellschaft mit Eigenkapital oder mit einem Gesellschafterdarlehen finanzieren. Wirtschaftlich fließt der Gewinn in beiden Fällen an denselben Personenkreis – bei Eigenfinanzierung vollständig als Dividende, bei Fremdfinanzierung zum Teil als Zinsen. Steuerlich werden beide Wege jedoch unterschiedlich behandelt.
Der Tax Shield beschreibt den Steuervorteil, der entsteht, wenn ein Teil des Gewinns nicht als Dividende, sondern als Zins an die Kapitalgeber fließt. Er wird je Euro Zinsen gemessen (Tax-Shield-Satz) und zusätzlich als Betrag für die eingegebenen Zinsen ausgewiesen. Maßgeblich ist die Gesamtbelastung auf beiden Ebenen: bei der Kapitalgesellschaft und bei den Kapitalgebern.
Zinsen mindern als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vollständig. Bei der Gewerbesteuer wird ein Viertel der Finanzierungsentgelte wieder hinzugerechnet, soweit die Hinzurechnungsbeträge insgesamt den Freibetrag von 200.000 € übersteigen. Im Rechner lässt sich wählen, ob der Freibetrag berücksichtigt wird. Dividenden mindern den Gewinn dagegen nicht. Die Fremdfinanzierung spart daher auf Ebene der Gesellschaft Steuern (Steuerersparnis I).
Bei den Kapitalgebern werden Dividenden und Zinsen unterschiedlich besteuert. Dividenden aus einer Beteiligung im Privatvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer, im Betriebsvermögen dem Teileinkünfteverfahren – bei einer Beteiligung unter 15 % zusätzlich der Gewerbesteuer. Zinsen unterliegen je nach Fall der Abgeltungsteuer, dem persönlichen Steuersatz oder – im Betriebsvermögen – der Einkommen- und Gewerbesteuer mit Steuerermäßigung. Der Unterschied ergibt die Steuerersparnis II, die häufig negativ ist und den Vorteil der Gesellschaftsebene ganz oder teilweise aufzehrt.
Der Rechner kombiniert zwei Annahmen zur Beteiligung mit drei Annahmen zur Besteuerung der Zinsen:
| Nr. | Beteiligung | Zinsen | Was das Szenario beschreibt |
|---|---|---|---|
| 1 | Privatvermögen | Abgeltungsteuer | Dividenden und Zinsen unterliegen beim Gesellschafter demselben Steuersatz. Der Vorteil auf Ebene der Gesellschaft bleibt erhalten. |
| 2 | Privatvermögen | Regelsteuersatz | Die Zinsen werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert – typisch für Gesellschafterdarlehen bei einer Beteiligung von mindestens 10 %. |
| 3 | Privatvermögen | Betriebsvermögen | Die Darlehensforderung gehört zu einem Betriebsvermögen. Auf die Zinsen fallen Einkommen- und Gewerbesteuer an, die Gewerbesteuer wird angerechnet. |
| 4 | Betriebsvermögen | Abgeltungsteuer | Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren, Zinsen mit Abgeltungsteuer. |
| 5 | Betriebsvermögen | Regelsteuersatz | Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren, Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz. |
| 6 | Betriebsvermögen | Betriebsvermögen | Beteiligung und Darlehen im Betriebsvermögen: Dividenden und Zinsen sind gewerbliche Einkünfte. |
Der Tax Shield lässt sich in zwei Schritten verstehen. Zunächst wird gefragt, wie viel Steuer die Gesellschaft spart, wenn sie 1 € Zinsen statt Dividende zahlt. Danach wird geprüft, wie dieser Vorteil beim Kapitalgeber besteuert wird und ob Zinsen dort höher oder niedriger belastet sind als Dividenden.
Je 1 € Zinsen sinkt die Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag um 15,825 Cent. Die Gewerbesteuer sinkt um 10,5 Cent, weil nur drei Viertel der Zinsen abziehbar sind (0,75 × 14 %). Zusammen spart die Gesellschaft im Ausgangsbeispiel 26,325 Cent je Euro Zinsen. Um diesen Betrag erhalten die Kapitalgeber insgesamt mehr, bevor ihre eigenen Steuern anfallen.
Beim Kapitalgeber wird der Mehrbetrag noch einmal besteuert. Unterliegen Dividenden und Zinsen demselben Steuersatz (Szenario 1), bleibt vom Vorteil nach Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag 26,325 × (1 − 26,375 %) = 19,38 Cent übrig. Das ist der Tax-Shield-Satz TSPV. Werden Zinsen höher besteuert als Dividenden, verringert sich der Vorteil um diese Mehrbelastung; werden sie niedriger besteuert, erhöht er sich.
Zinsen zum Regelsteuersatz (Szenarien 2 und 5): Die Zinsen werden mit 47,475 % (45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag) belastet, die Dividende im Privatvermögen dagegen nur mit 26,375 %. Die Mehrbelastung von rund 21 Cent je Euro übersteigt den Vorteil der Gesellschaftsebene – der Tax Shield wird negativ. Im Betriebsvermögen liegt die Dividendenbelastung nach dem Teileinkünfteverfahren bei 28,485 %; der Nachteil fällt geringer aus, bleibt aber bestehen.
Zinsen im Betriebsvermögen (Szenarien 3 und 6): Die Zinsen unterliegen beim Kapitalgeber zusätzlich der Gewerbesteuer, die über die Steuerermäßigung weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Die Belastung der Zinsen beträgt im Ausgangsbeispiel 46,705 % und liegt damit ebenfalls deutlich über der Dividendenbelastung.
Beteiligung im Betriebsvermögen, Zinsen mit Abgeltungsteuer (Szenario 4): Hier werden Zinsen mit 26,375 % sogar niedriger belastet als Dividenden mit 28,485 %. Zum Vorteil der Gesellschaftsebene kommt daher ein kleiner Vorteil beim Kapitalgeber hinzu – mit 20,94 % ist dies im Ausgangsbeispiel das günstigste Szenario.
Ein höherer Hebesatz erhöht die Gewerbesteuerersparnis der Gesellschaft und damit den Tax Shield in den Szenarien 1, 2, 4 und 5. In den Szenarien 3 und 6 wirkt ein zweiter Effekt: Die Gewerbesteuer auf die Zinsen beim Kapitalgeber wird nur bis zum Vierfachen des Messbetrags angerechnet. Oberhalb eines Hebesatzes von 400 % bleibt ein Teil der Gewerbesteuer als Belastung bestehen, sodass der Tax Shield dort wieder sinkt. Die Sensitivitätsanalyse im Rechner macht beide Effekte sichtbar.
Der persönliche Einkommensteuersatz wirkt nur beim Kapitalgeber. Auf Szenario 1 hat er keinen Einfluss, weil dort Dividenden und Zinsen der Abgeltungsteuer unterliegen. In den übrigen Szenarien verschiebt er die Rangfolge deutlich: Bei niedrigen Einkommensteuersätzen werden Zinsen zum persönlichen Steuersatz oder im Betriebsvermögen geringer belastet als mit Abgeltungsteuer – der Tax Shield steigt dort kräftig. Bei hohen Einkommensteuersätzen kehrt sich das Bild um. Im Ausgangsbeispiel ist bis zu einem Einkommensteuersatz von 25 % Szenario 3 am günstigsten, zwischen 30 % und 35 % Szenario 1 und ab 42 % Szenario 4.
Die Break-even-Analyse nennt die Einkommensteuersätze, bei denen zwei Alternativen gleich gut sind. Im Ausgangsbeispiel liegt die Grenze zwischen Abgeltungsteuer und Regelsteuersatz bei 25 %, zwischen Abgeltungsteuer und Zinsen im Betriebsvermögen bei rund 25,73 %. Für die Frage, ob die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden sollte, liegt der Break-even bei rund 41,67 %: Erst darüber ist der Tax Shield bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen höher, weil die Dividende dort dann stärker belastet ist als mit Abgeltungsteuer.
Die Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft durch ihre Gesellschafter ist nicht automatisch steuerlich vorteilhaft. Entscheidend ist, wie die Zinsen beim Kapitalgeber im Vergleich zur Dividende besteuert werden. Bei hohen Einkommensteuersätzen entsteht ein nennenswerter Tax Shield vor allem dann, wenn die Zinsen der Abgeltungsteuer unterliegen; bei niedrigen Einkommensteuersätzen kann dagegen die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz vorteilhafter sein. Greift dagegen der persönliche Steuersatz oder gehören die Zinsen zu einem Betriebsvermögen, wird der Vorteil der Gesellschaftsebene weitgehend aufgezehrt.
Geben Sie die Steuersätze, das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) und die Zinsen ein. Der Rechner vergleicht für alle sechs Szenarien die Eigen- mit der Fremdfinanzierung und hebt das günstigste Szenario hervor. In der Detailrechnung lässt sich jedes Szenario Schritt für Schritt nachvollziehen. Die Sensitivitätsanalysen zeigen, wie der Tax-Shield-Satz auf den Gewerbesteuer-Hebesatz und den Einkommensteuersatz reagiert; die Break-even-Analyse nennt die Einkommensteuersätze, bei denen sich die Rangfolge umkehrt.
Vergleich von Eigen- und Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft und der Kapitalgeber.
Tax-Shield-Satz je Szenario bei variierendem Gewerbesteuer-Hebesatz. Markiert ist der eingegebene Hebesatz.
Tax-Shield-Satz je Szenario bei unterschiedlichen Einkommensteuersätzen. Die Sätze lassen sich frei ändern; markiert ist die Spalte mit dem eingegebenen Einkommensteuersatz.
Ab welchem Einkommensteuersatz kehrt sich die Rangfolge zweier Alternativen um? Die Werte werden aus den Eingaben berechnet.
Vereinfachtes Lehrmodell: Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze, linearer Einkommensteuersatz, Vollausschüttung, Gewerbesteuer-Anrechnung begrenzt auf die tarifliche Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte. Keine Steuerberatung im Einzelfall.
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